Zurück

Im Spotlight: § 7 der Open-Data-Rechtsverordnung

Unser zweiter Blogbeitrag zur Open-Data-Rechtsverordnung untersucht Paragraph 7 genauer. Worum geht es bei den Anforderungen an Verwaltungsabläufe und die technische Infrastruktur?

Auf dieser Seite

Im Spotlight: § 7 der Open-Data-Rechtsverordnung

In einer Reihe von Blogposts wird die Open Data Informationsstelle einige Paragraphen der Open-Data-Rechtsverordnung näher beleuchten und erläutern, welche Auswirkungen die Verordnung auf die Arbeit von Verwaltungsmitarbeiter:innen hat.

Open Data ist kein alleinstehendes Thema in der gesamten Digitalstrategie des Landes Berlin: Überall wo technische Infrastruktur verwaltet, modernisiert oder neu beschafft wird – oder wo Verwaltungsabläufe oder Prozesse optimiert oder neu entwickelt werden – ist zukünftig zu prüfen, ob diese Infrastruktur oder diese Abläufe für die Bereitstellung von Open Data relevant sind. Dies soll vor allem dazu dienen, den Aufwand für zukünftige Veröffentlichungen zu reduzieren, in dem Open Data von vornherein mitgedacht wird. Dieses Ziel wird durch den § 7 der Open-Data-Rechtsverordnung mit dem Titel “Anforderungen an Verwaltungsabläufe und die technische Infrastruktur” verfolgt. Der Inhalt des Paragraphen wird im Folgenden näher erläutert.



Open Data bei der Modernisierung berücksichtigen

Die Rechtsverordnung benennt zwei konkrete Szenarien, bei denen eine Anpassung zum Zweck der vereinfachten Datenbereitstellung durchgeführt werden muss:

Szenario 1: Neugestaltung von Verwaltungsabläufen

“Werden Verwaltungsabläufe gemäß § 10 des E-Government-Gesetzes Berlin neu gestaltet, sind auch die Abläufe einzubeziehen, mit denen Informationen gemäß dieser Rechtsverordnung im Datenportal bereitzustellen sind.”


(Absatz 1 aus § 7 der Open-Data-Rechtsverordnung)

§10 des E-Government-Gesetzes schreibt vor, dass bestehende interne Verwaltungsabläufe digitalisiert werden müssen, sodass diese Abläufe digital abgewickelt werden können. Im Kontext der Open-Data-Rechtsverordnung muss jetzt bei solchen Digitalisierungsverfahren auch betrachtet werden, inwiefern diese Verwaltungsabläufe Open Data-relevant sind. Verwaltungsmitarbeiter:innen, die an der Digitalisierung eines Verwaltungsablaufs arbeiten, müssen sich folgende Frage stellen: Werden im Rahmen dieses Ablaufs Daten generiert oder verarbeitet, die laut der Rechtsverordnung veröffentlichungspflichtig sind (eine Übersicht der veröffentlichungspflichtigen Daten ist in § 4 der Rechtsverordnung zu finden)? Wenn ja, sollte die Digitalisierung dieses Verwaltungsablaufs berücksichtigen, wie auch die Prozesse rund um die Generierung dieser Daten entsprechend digitalisiert werden können. So soll beispielsweise gesichert werden, dass die generierten Daten leicht und möglichst automatisiert direkt über das Berliner Datenportal als strukturierter Datensatz veröffentlicht werden können (die automatisierte Bereitstellung von Daten und Metadaten wird explizit im §3 der Rechtsverordnung thematisiert und im Folgenden aufgegriffen).

Szenario 2: Abschluss oder Anpassung von Verträgen mit Dritten, die für die Generierung oder Verarbeitung von Daten relevant sind

“Bei Abschluss oder Anpassung von vertraglichen Regelungen mit Dritten, welche die Erhebung, Erstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Informationen betreffen, soll darauf hingewirkt werden, dass das Recht der betroffenen Behörde auf die uneingeschränkte öffentliche Bereitstellung dieser Informationen zur freien Weiterverwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 aufgenommen wird.”
(Absatz 2 aus § 7 der Open-Data-Rechtsverordnung)

Viele Verwaltungsbehörden schließen Verträge mit Drittanbietern ab, bei denen der Drittanbieter beauftragt wird Daten zu erheben, aufzubereiten, und/oder zu verwalten. Unter diesen Umständen kann es vorkommen, dass die beauftragende Behörde nur bedingten Zugriff auf die Daten hat (zum Beispiel die Daten nur für interne Zwecke nutzen, oder nur hochaggregierte Daten veröffentlichen darf). Das kann dazu führen, dass eine Verwaltungsbehörde nicht mehr die komplette Kontrolle über ihre Daten hat, obwohl deren Erhebung und/oder Verarbeitung aus Behördenmitteln finanziert wurden.

Um solche Situationen zu vermeiden, sind die Behörden dazu angehalten bei Neuabschluss oder Anpassung von Verträgen die Konformität mit der Rechtsverordnung zu sichern. Das Ziel ist es sicherzustellen, dass die Verträge explizit eine Veröffentlichung der Daten als Open Data ermöglichen. Einen Vertrag entsprechend aufzubereiten muss kein besonders komplizierten Akt sein. Zum Beispiel kann die Verwaltungsbehörde, wenn sie Daten einkauft, einfach eine Klausel in den Kaufvertrag mit aufnehmen, der besagt, dass die gekauften Daten unter einer CC-BY-Lizenz weitergegeben werden dürfen.

Beispielsweise könnte eine solche Formulierung so aussehen:

Der/Die Auftragnehmer:in wird verpflichtet, im Rahmen des Projektes durch ihn erhobene Daten im Sinne des § 3 Absatz 2 der Open Data Verordnung des Landes Berlin in einem offenen, maschinenlesbaren Format dem/der Auftraggeber:in bereitzustellen. Weiterhin können diese Daten von dem/der Auftraggeber:in unter einer offenen Lizenz gemäß § 9 Absatz 1, 2 der Open Data Verordnung des Landes Berlin auf dem Open Data Portal www.daten.berlin.de bereitgestellt werden, sodass die uneingeschränkte Verwendung der Daten für die private sowie die kommerzielle Nutzung gewährleistet ist.

Wenn Sie Unterstützung bei der Formulierung einer solchen Klausel benötigen, kontaktieren Sie gerne die ODIS.

Open Data braucht die passende IT-Infrastruktur

”Die zur Umsetzung von allgemein zugänglichen Datenbeständen (Open Data) notwendigen Anforderungen sind in der zentralen IKT-Architektur geregelt.”


(Absatz 3 aus § 7 der Open-Data-Rechtsverordnung)

Wo Software-Systeme neu beschafft werden, muss das Thema Open Data von Anfang an mitbedacht werden. Alle Open Data-relevanten Anforderungen sind in der IKT-Architektur des Landes Berlin festgelegt. In Kapitel 7 werden die relevanten Anforderungen für die Bereitstellung von Open Data benannt. Ob eine Teil- oder Vollautomatisierung des Datenbereitstellungsprozesses die richtige Entscheidung ist, muss die datenhaltende Stelle am Ende selbst anhand der Menge und Qualität der Daten entscheiden. Für die reibungslose Bereitstellung von offenen Daten aus einem IT-Fachverfahren gibt es zwei technische Funktionen, über die es verfügen muss:

Funktion 1: Automatisierte Veröffentlichung von strukturierten Daten über das Datenportal

Für eine möglichst automatisierte und effiziente Bereitstellung von offenen Daten ist es unerlässlich, dass das jeweilige IT-Fachverfahren über eine sogenannte Schnittstelle verfügt, die es ermöglicht, strukturierte Daten aus dem Fachverfahren bereitzustellen. Damit so eine Schnittstelle überhaupt in Frage kommt, muss das Fachverfahren natürlich über die Funktionalität verfügen, Daten in irgendeiner maschinenlesbaren Form zu exportieren (statt z.B. nur als PDF). Mit dieser Schnittstelle lässt sich dann unter anderem programmieren, dass bestimmte Datensätze automatisiert in regelmäßigen Abständen (z.B. monatlich) über das Berliner Datenportal veröffentlicht bzw. aktualisiert werden. Über einen öffentlichen Zugang zur Schnittstelle kann Datennutzer:innen zudem ermöglicht werden, Datenanfragen an das Fachverfahren zu schicken (dabei ist es selbstverständlich möglich, die Auswahl der öffentlich verfügbaren Datensätzen für die Datennutzer:innen nach Bedarf einzuschränken).

Für die automatische Bereitstellung von Daten ist es notwendig, dass ein öffentlicher Ablageort für die veröffentlichten Datensätze existiert. Das Datenportal selber kann keine Speicherorte anbieten, da es sich um ein reines Metadatenportal handelt – es stellt dementsprechend nur Links zu anderorts gespeicherten Datensätzen bereit. Bisher besteht noch keine landesweite Datenablage-Lösung. Daher müssen die Verantwortlichen bei der Anbindung eines Fachverfahrens bedenken, dass neben einer Schnittstelle auch ein öffentlicher Speicherort für die aus der Schnittstelle bereitgestellte Daten geschaffen werden muss.

Funktion 2: Automatisierte Veröffentlichung von Metadaten in das Datenportal (über das Datenregister)

Wie in der IKT-Architektur beschrieben, verfügt auch das Datenregister (das verwaltungsinterne Redaktionssystem hinter dem öffentlichen Datenportal) über eine Schnittstelle, die es IT-Fachverfahren erlaubt, die Metadaten zu Datensätzen auf dem Berliner Datenportal zu veröffentlichen. IT-Fachverfahren sollen dementsprechend technisch so aufgebaut werden, dass sie diese Schnittstelle bedienen können. Dadurch können Metadaten möglichst automatisch direkt aus dem Fachverfahren ins Datenportal veröffentlicht werden. Das Datenregister nutzt die Open-Source-Software CKAN, deren Schnittstelle öffentlich dokumentiert ist. Mehr zum Thema können Sie auch in unserem Artikel zu Metadaten erfahren.